AGB

Allgemeine Geschäftbedingungen

HOPPE Präzisionstechnik GmbH - Nardter Weg 19 - 02977 Hoyerswerda

I. Anwendungsbereich

Unseren Lieferungen, Leistungen und Bestellungen liegen diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen zu Grunde, sofern nicht gesonderte vertragliche Vereinbarungen entgegenstehen. Abweichende Allgemeine Geschäftsbedingungen eines Vertragspartners der HOPPE Präzisionstechnik GmbH werden nicht Vertragsinhalt.


II. Vertragsschluss

Unsere Angebote sind stets freibleibend, soweit wir Sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnen.


III. Datenschutz

Die HOPPE Präzisionstechnik GmbH behält sich gegenüber ihren Lieferanten vor, Muster, Kostenvoranschläge, Zeichnungen und ähnliche Informationen körperlicher und unkörperlicher Art - auch in elektronischer Form - an ihre Kunden unter Hinweis auf die Eigentums- und Urheberrechte ihres Lieferanten weiterzureichen. Kunden und Besteller der HOPPE Präzisionstechnik GmbH verpflichten sich, die als vertraulich bezeichneten Informationen und Unterlagen keinem Dritten zugänglich zu machen.


IV. Preis und Zahlung

1. Die vertraglich vereinbarten Preise gelten ab Werk der HOPPE Präzisionstechnik GmbH, ausschließlich Verpackung, sofern nichts anderes vereinbart wird. Zu den vereinbarten Preisen ist die Umsatzsteuer in der jeweils gesetzlichen Höhe hinzuzurechnen.

2. Der Besteller leistet Zahlungen an die HOPPE Präzisionstechnik GmbH gemäß Fälligkeitsdatum der Rechnung.

3. Skontovereinbarungen sind gesondert zu treffen.

4. Das Recht Zahlungen zurückzuhalten oder mit Gegenansprüchen aufzurechnen, steht dem Besteller gegenüber der HOPPE Präzisionstechnik GmbH nur insoweit zu, als seine Gegenansprüche unbestritten oder rechtskräftig festgestellt oder von der HOPPE Präzisionstechnik GmbH schriftlich bestätigt sind.

5. Sofern die HOPPE Präzisionstechnik GmbH Schecks oder Wechsel annimmt, erfolgt dies nur erfüllungshalber; Kosten der Diskontierung und Einziehung trägt der Besteller.

6. Zahlungen mit schuldbefreiender Wirkung erfolgen gegenüber der HOPPE Präzisionstechnik GmbH nur auf das Geschäftskonto. In Einzelfällen kann eine Vollmacht an Mitarbeiter und Vertreter der HOPPE Präzisionstechnik GmbH zur Inkassoberechtigung erteilt werden.


V. Lieferzeit

1. Die Lieferzeit ergibt sich aus den Vereinbarungen der Vertragsparteien. Ihre Einhaltung setzt für die HOPPE Präzisionstechnik GmbH voraus, dass alle kaufmännischen und technischen Fragen zwischen den Vertragsparteien geklärt sind und der Besteller alle ihm obliegenden Verpflichtungen erfüllt hat. Befindet sich der Besteller insoweit in Verzug, verlängert sich die Lieferzeitangemessen.

2. Die von der HOPPE Präzisionstechnik GmbH vorgegebenen Lieferfristen stehen unter dem Vorbehalt richtiger und rechtzeitiger Selbstbelieferung. Die HOPPE Präzisionstechnik GmbH wird den Besteller über einen Verzug ihres Lieferanten sobald als möglichinformieren.

3. Die mit dem Besteller vereinbarte Lieferfrist ist eingehalten, wenn der Liefergegenstand bis zu ihrem Ablauf das Werk der HOPPE Präzisionstechnik GmbH verlassen hat oder die Versandbereitschaft gemeldet ist.


VI. Verzug mit der Lieferung

1. Befindet sich der Besteller gegenüber der HOPPE Präzisionstechnik GmbH in Verzug, wird also der Versand bzw. die Abnahme des Liefergegenstandes aus Gründen verzögert, welche der Besteller zu vertreten hat, trägt er die durch die Verzögerung entstandenen Kosten.

2. Begründet sich die Nichteinhaltung der vereinbarten Lieferzeit auf höhere Gewalt, auf Arbeitskämpfe oder sonstige Ereignisse, die außerhalb des Einflussbereiches der HOPPE Präzisionstechnik GmbH liegen, verlängert sich die vereinbarte Lieferzeitangemessen.

3. Der Besteller kann gegenüber der HOPPE Präzisionstechnik GmbH und die HOPPE Präzisionstechnik GmbH gegenüber ihrem Lieferanten ohne Fristsetzung vom Vertrag zurücktreten, wenn der HOPPE Präzisionstechnik GmbH oder dem Lieferanten die gesamte Leistung vor Gefahrenübergang unmöglich wird. Dieses Rücktrittsrecht besteht auch dann, wenn bei einer Bestellung die Ausführung eines Teils der Lieferung unmöglich wird und ein berechtigtes Interesse an der Ablehnung der Teillieferung besteht. Ist dies nicht der Fall, so hat der Besteller gegenüber der HOPPE Präzisionstechnik GmbH und diese gegenüber Ihrem Lieferantenden auf die Teillieferung entfallenden Vertragspreis zu zahlen. Das selbe gilt bei Unvermögen der HOPPE Präzisionstechnik GmbH oder deren Lieferanten.

4. Tritt Unmöglichkeit oder Unvermögen während des Annahmeverzuges des Bestellers ein oder ist diese für diese Umstände allein oder weit überwiegend verantwortlich, bleibt er zur Gegenleistung verpflichtet.

5. Kommt die HOPPE Präzisionstechnik GmbH oder deren Lieferanten in Verzug und erwächst dem Besteller hieraus ein Schaden, so ist er berechtigt, eine pauschale Verzugsentschädigung zu verlangen. Diese beträgt für jede volle Woche der Verspätung 0,5 % im ganzen oder höchstens 5 % vom Wert desjenigen Teils der Gesamtlieferung, der in Folge der Verspätung nicht rechtzeitig oder nicht vertragsgemäß genutzt werden kann. Diese Regelung gilt auch zwischen der HOPPE Präzisionstechnik GmbH und deren Lieferanten.

Sofern der Besteller der HOPPE Präzisionstechnik GmbH - soweit nicht zwingendes Recht entgegensteht - nach Fälligkeit eine angemessene Frist zur Leistung setzt und die Frist nicht eingehalten wird, ist der Besteller im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften zum Rücktritt berechtigt. Die weiteren Ansprüche bei einem Verzug mit der Lieferung bestimmen sich nach Ziffer IX; 3dieser AGB.


VII. Gefahrübergang, Abnahme

1. Die Leistungsgefahr geht auf den Besteller über, wenn der Vertragsgegenstand das Werk der HOPPE Präzisionstechnik GmbH verlassen hat. Dies gilt auch dann, wenn Teillieferungen erfolgen oder der Lieferant noch weitere Leistungen, z.B. die Versandkosten oder die Anlieferung des Liefergegenstandes übernommen hat. Sofern eine Abnahme zu erfolgen hat, ist diese für den Gefahrübergang maßgebend. Sie muss unverzüglich zum Abnahmetermin, bzw. nach Meldung des Lieferanten über die Abnahmebereitschaft durchgeführt werden. Die Abnahme darf nur bei Vorliegen eines wesentlichen Mangels verweigert werden.

2. Verzögert sich oder unterbleibt der Versand bzw. die Abnahme des Liefergegenstandes in Folge von Umständen, die der HOPPE Präzisionstechnik GmbH oder dem Lieferanten nicht zuzurechnen sind, geht die Gefahr vom Tage der Meldung der Versand- bzw. Abnahmebereitschaft auf den Besteller über.3. Die HOPPE Präzisionstechnik GmbH ist zu Teillieferungen berechtigt, soweit diese für den Besteller zumutbar sind. Der Lieferant ist gegenüber der HOPPE Präzisionstechnik GmbH nur mit deren schriftlicher Zustimmung zu Teillieferungen berechtigt.


VIII. Eigentumsvorbehalt

1. Die HOPPE Präzisionstechnik GmbH behält sich das Eigentum an dem Liefergegenstand bis zum Eingang aller Zahlungen aus dem Vertragsverhältnis vor.

2. Die HOPPE Präzisionstechnik GmbH ist berechtigt, den Liefergegenstand auf Kosten des Bestellers gegen Diebstahl, Bruch, Feuer, Wasser und sonstige Schäden zu versichern, sofern nicht der Besteller selbst die Versicherung nachweislich abgeschlossen hat.

3. Der Besteller darf den Liefergegenstand weder veräußern, verpfänden, noch zur Sicherung übereignen. Bei Pfändungen sowie Beschlagnahme oder sonstigen Verfügungen durch Dritte ist die HOPPE Präzisionstechnik GmbH unverzüglich davon zu benachrichtigen.

4. Bei vertragswidrigem Verhalten des Bestellers, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist die HOPPE Präzisionstechnik GmbH zur Rücknahme des Liefergegenstandes nach Mahnung berechtigt und der Besteller zur Herausgabe verpflichtet.

5. Aufgrund des Eigentumsvorbehaltes kann die HOPPE Präzisionstechnik GmbH den Liefergegenstand nur herausverlangen, wenn sie vom Vertrag zurückgetreten ist.

6. Der Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens berechtigt die HOPPE Präzisionstechnik GmbH vom Vertrag zurückzutreten und die sofortige Rückgabe des Liefergegenstandes zu verlangen.

7. Eine Be- und Verarbeitung der Vorbehaltsware durch den Besteller oder einen von ihm beauftragten Dritten erfolgt stets für die HOPPE Präzisionstechnik GmbH. Die HOPPE Präzisionstechnik GmbH erwirbt Eigentum an Zwischen- und Enderzeugnissen und bleibt trotz Weitergabe der Ware Eigentümer derselben. Bei Vermischung wird Miteigentum erworben. Befindet sich die Ware im Besitz eines Dritten, so tritt der Besteller die gegen diesen bestehenden Ansprüche, insbesondere alle Herausgabeansprüche, schon hiermit an die HOPPE Präzisionstechnik GmbH ab.

8. Verwertet der Besteller die Vorbehaltsware, gleich in welchem Zustand, z.B. durch Verkauf, Verarbeitung, Verwendung oder Vermischung, so tritt er für die HOPPE Präzisionstechnik GmbH die bis zur vollständigen Erfüllung ihrer sämtlichen Ansprüche aus der Geschäftsverbindung mit ihm, alle aus der Verwertung entstehenden Forderungen gegen seine Vertragspartner bis zur Höhesämtlicher Ansprüche der HOPPE Präzisionstechnik GmbH mit sämtlichen Nebenrechten ab.

9. Mit Befriedigung der Forderungen der HOPPE Präzisionstechnik GmbH gegen den Besteller geht das Eigentum automatisch auf ihn über, die abgetretenen Forderungen fallen auf ihn zurück. Die HOPPE Präzisionstechnik GmbH gibt die nach diesen Bestimmungen ihr zustehenden Sicherungen - nach ihrer Wahl - in dem Umfang frei, als ihr Wert die zu sichernden Forderungen um mehr als 20% übersteigt.


IX. Gewährleistung

Sachmängel

1. Der Besteller ist verpflichtet, den Liefergegenstand unverzüglich nach Zugang zu prüfen und gegebenenfalls festgestellte oder bei ordnungsgemäßer Untersuchung feststellbare Mängel unverzüglich gegenüber der HOPPE Präzisionstechnik GmbH schriftlich anzuzeigen.

2. Der HOPPE Präzisionstechnik GmbH steht das Wahlrecht zu, alle diejenigen Teile unentgeltlich nachzubessern oder mangelfrei zu ersetzen, die sich infolge eines vor dem Gefahrübergang liegenden Umstandes als mangelhaft herausstellen. Ersetzte Teilewerden Eigentum der HOPPE Präzisionstechnik GmbH.

3. Zur Vornahme aller der HOPPE Präzisionstechnik GmbH oder ihrem Besteller notwendig erscheinenden Nachbesserungen oder Ersatzlieferungen hat der Besteller nach Verständigung mit der HOPPE Präzisionstechnik GmbH die erforderliche Zeit und Gelegenheit einzuräumen; anderenfalls ist die HOPPE Präzisionstechnik GmbH von der Haftung für die daraus entstehenden Folgen befreit. Nur in dringenden Fällen der Gefährdung der Betriebssicherheit bzw. zur Abwehr unverhältnismäßig großer Schäden hat der Besteller das Recht den Mangel selbst oder durch Dritte beseitigen zu lassen und von der HOPPE Präzisionstechnik GmbH den Ersatz der erforderlichen Aufwendungen zu verlangen. Die HOPPE Präzisionstechnik GmbH ist in einem solchen Fall unverzüglich zu informieren. Die insoweit entstehenden Aufwendungen werden von dem Besteller an die HOPPE Präzisionstechnik GmbH weitergereicht und sind von dieser zu begleichen.

4. Von den durch die Nachbesserung bzw. Ersatzlieferung entstehenden unmittelbaren Kosten trägt die HOPPE Präzisionstechnik GmbH die Kosten des Ersatzstückes einschließlich des Versandes, soweit tatsächlich ein Mangel vorliegt.

5. Der Besteller hat im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften ein Recht zum Rücktritt vom Vertrag, wenn die HOPPE Präzisionstechnik GmbH - unter Berücksichtigung der gesetzlichen Ausnahmefälle - eine ihm gesetzte angemessene Frist für die Nachbesserung oder Ersatzlieferung wegen eines Sachmangels verstreichen lässt.

6. Die Gewährleistungsrechte des Bestellers sind gegenüber der HOPPE Präzisionstechnik GmbH in folgenden Fällen ausgeschlossen: ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung, fehlerhafte Montage bzw. Inbetriebsetzung durch den Besteller oder Dritte, natürliche Abnutzung, fehlerhafte oder nachlässige Behandlung, nicht ordnungsgemäße Wartung, ungeeignete Betriebsmittel, chemische, elektrotechnische oder elektrische Einflüsse etc. Der vorbenannte Gewährleistungsausschluss kommt zur Anwendung, falls die HOPPE Präzisionstechnik GmbH den Mangel zu vertreten hat.

7. Verändert der Besteller oder ein Dritter ohne Zustimmung der HOPPE Präzisionstechnik GmbH den Liefergegenstand oderwerden Mangelbeseitigungsarbeiten unsachgemäß durch Dritte ausgeführt, besteht keine Haftung der HOPPE Präzisionstechnik GmbH für die hieraus entstehenden Folgen.

8. Der HOPPE Präzisionstechnik GmbH steht ein Zurückbehaltungs- bzw. Leistungsverweigerungsrecht hinsichtlich der Erfüllung von Gewährleistungsansprüchen zu, solange der Besteller seine fälligen vertraglichen Verpflichtungen aus diesem oder einem anderen Vertragsverhältnis der Parteien nicht oder nicht vollständig erfüllt hat. Der Besteller hat durch geeignete Belege nachzuweisen, dass der Liefergegenstand durch die HOPPE Präzisionstechnik GmbH gefertigt wurde.

Rechtsmängel

1. Führt die Benutzung des Liefergegenstandes zur Verletzung von gewerblichen Schutzrechten oder Urheberrechten im Inland wird die HOPPE Präzisionstechnik GmbH auf seine Kosten dem Besteller grundsätzlich das Recht zum weiteren Gebrauch verschaffen oder den Liefergegenstand in für den Besteller zumutbarer Weise derart modifizieren, dass die Schutzrechtsverletzung nicht mehrbesteht. Ist dies zu wirtschaftlich angemessenen Bedingungen oder in angemessener Frist nicht möglich, ist der Besteller oder die HOPPE Präzisionstechnik GmbH zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt.

2. Die HOPPE Präzisionstechnik GmbH wird den Besteller von unbestritten oder rechtskräftig festgestellten Ansprüchen eines betroffenen Schutzrechtinhabers freistellen.

3. Die Rechtsmängelhaftung und die Verpflichtung der HOPPE Präzisionstechnik GmbH zur Nachbesserung und Ersatzlieferung sind jeweils nur unter der Voraussetzung begründet, wenn:

  • der Besteller die HOPPE Präzisionstechnik GmbH unverzüglich von den geltend gemachten Schutz- oder Urheberrechtsverletzungen unterrichtet;
  • der Besteller die HOPPE Präzisionstechnik GmbH in angemessenem Umfang bei der Abwehr der geltend gemachten Ansprüche unterstützt bzw. die Durchführung der Modifizierungsmaßnahmen zur Vermeidung von Schutzrechtsverletzungen ermöglicht;
  • der HOPPE Präzisionstechnik GmbH alle Abwehrmaßnahmen einschließlich außergerichtlicher Regelungen vorbehalten bleiben;
  • der Rechtsmangel nicht auf einer Anweisung des Bestellers beruht und
  • die Rechtsverletzung nicht dadurch verursacht wurde, dass der Besteller den Liefergegenstand eigenmächtig geändert oder in einer nicht vertragsgemäßen Weise verwendet hat.


X. Haftungsausschluss

1. Wenn der Liefergegenstand durch Verschulden der HOPPE Präzisionstechnik GmbH infolge unterlassener oder fehlerhafter Ausführung von vor oder nach Vertragsabschluss erfolgten Vorschlägen und Beratungen oder durch die Verletzung anderer vertraglicher Verpflichtungen - insbesondere Anleitung für Bedienung und Wartung des Liefergegenstandes - vom Besteller nicht vertragsgemäß verwendet werden kann, so gelten unter Ausschluss weiterer Ansprüche des Bestellers die Regelungen der Abschnitte IX. und X. 2 entsprechend.

2. Für Schäden, die nicht im Anliefergegenstand selbst entstanden sind, haftet die HOPPE Präzisionstechnik GmbH gegenüber dem Besteller - aus welchen Rechtsgründen auch immer - ausschließlich:

  • bei Vorsatz;
  • bei grober Fahrlässigkeit der Geschäftsführer oder leitender Angestellten der HOPPE Präzisionstechnik GmbH;
  • bei schuldhafter Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit;
  • bei Mängeln, die arglistig verschwiegen oder der Abwesenheit garantiert worden sind;
  • bei Mängeln des Liefergegenstandes, soweit nach dem Produkthaftungsgesetz für Personen- oder Sachschäden an privatgenutzten Gegenständen gehaftet wird.


XI. Verjährung

Die Ansprüche des Bestellers gegenüber der HOPPE Präzisionstechnik GmbH - aus welchen Rechtsgründen auch immer -verjähren in zwölf Monaten ab Gefahrenübergang, soweit nicht zwingendes Recht entgegensteht. Dies gilt insbesondere für deliktische Schadenersatzansprüche sowie Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz, für welche die gesetzlichen Fristen gelten.


XII. Softwarenutzung

Alle sonstigen Rechte an Software, Dokumentationen, Zeichnungen, einschließlich der Kopien bleiben bei der HOPPE Präzisionstechnik GmbH.


XIII. Anwendbares Recht

Für alle Rechtsbeziehungen zwischen der HOPPE Präzisionstechnik GmbH, dem Besteller gilt ausschließlich das für die Rechtsbeziehungen inländischer Parteien untereinander maßgebliche Recht der Bundesrepublik Deutschland.


XIV. Gerichtsstand

Gerichtsstand ist das sachlich zuständige Gericht am Sitz der HOPPE Präzisionstechnik GmbH. Die HOPPE Präzisionstechnik GmbH ist jedoch berechtigt, am Hauptsitz des Bestellers Klage zu erheben.

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